
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG
Anwendungsschreiben zu § 35a EStG
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
Den Handwerker holen lohnt sich
Der Fiskus fördert Arbeiten im Haushalt, für die man einen Handwerker engagiert.
Der Gesetzgeber hat jetzt die Details präzisiert. Immer häufiger landet Streit darüber, wann Aufwendungen für Arbeiten im Haushalt steuerlich absetzbar sind, vor Gericht. Bislang gewährte der Fiskus nur eine Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen; das sind Tätigkeiten, die jeder daheim auch selbst erledigen kann. In einem Anwendungsschreiben definiert das Bundesfinanzministerium, welche Handwerkerrechnungen absetzbar sind (Aktenzeichen: IV C 4 – S 2296b – 60/06). Demnach werden ab 2006 (rückwirkend zum 1. Januar) auch alle Handwerkerleistungen zur Erhaltung und Modernisierung selbst genutzten Wohnraums gefördert. Das Finanzamt erkennt solche Rechnungen bis zur Höhe von jährlich 3000 Euro an und zieht 20 Prozent davon direkt von der Steuerschuld ab. Maximal schreibt es im Steuerbescheid 600 Euro gut. Kosten für Rasenmähen, Putzen, Tapezieren oder kleinere Schönheitsreparaturen sind somit problemlos absetzbar.
Profis anheuern
Auch für Arbeiten, die normalerweise nur ein Fachmann erledigen kann, gibt es nun einen Zuschuss. Aufwendungen für einmalige Aktionen wie das Ersetzen von Türen, Fenstern, Fußböden, Heizungen oder den Einbau eines neuen Bades können Steuerzahler dann, anders als bisher, absetzen. Für diese anspruchsvolleren Handwerkerleistungen erkennt das Finanzamt ebenfalls 20 Prozent von 3000 Euro an – also maximal 600 Euro.
Eigentümergemeinschaft: Was die Mitglieder beachten müssen
Auch für Eigentümergemeinschaften ist diese Regelung interessant, denn sie können ebenfalls Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen sein oder einen Handwerker beauftragen. Damit die Mitglieder ihre anteiligen Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen zugunsten der Hausgemeinschaft nutzen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Beträge müssen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sein.
- Die steuerbegünstigten Kosten sind anteilig aufgeführt.
- Die Anteile des jeweiligen Wohnungseigentümers sind anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet.
Hat die Eigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, muss dieser eine Bescheinigung über die Beteiligungsverhältnisse erstellen.
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